(104) Und wenn man zu ihnen sagt: "Kommt her zu dem, was Allah (als Offenbarung) herabgesandt hat, und zum Gesandten", sagen sie: "Unsere Genüge ist das, worin wir unsere Väter (vor)gefunden haben." Was denn, auch wenn ihre Väter nichts begriffen und nicht rechtgeleitet waren?
(105) O die ihr glaubt, wacht über euch selbst! Wer abirrt, kann euch keinen Schaden zufügen, wenn ihr rechtgeleitet seid. Zu Allah wird eure aller Rückkehr sein, und dann wird Er kundtun, was ihr zu tun pflegtet.
(106) O die ihr glaubt, wenn einem von euch der Tod naht zu der Zeit, da (er sein) Vermächtnis (macht), (soll) das Zeugnis unter euch (erfolgen) durch zwei gerechte Personen von euch, oder durch zwei andere, (die) nicht von euch (sind), wenn ihr im Land umherreist und euch dann das Unglück des Todes trifft. Ihr sollt sie nach dem Gebet festhalten, und sie sollen dann, wenn ihr zweifelt, bei Allah schwören: "Wir verkaufen es für keinen Preis, auch wenn es sich um einen Verwandten handelt, und verheimlichen das Zeugnis Allahs nicht; wir gehörten sonst wahrlich zu den Sündhaften."
(107) Wenn man danach aber entdeckt, daß sie (beide) sich einer Sünde schuldig gemacht haben, dann (sollen) zwei andere an ihre Stelle treten von denen, zu deren Nachteil die beiden sich (einer Sünde) schuldig gemacht haben, und (sie) (beide sollen) bei Allah schwören: "Unser Zeugnis ist wahrlich berechtigter als deren Zeugnis. Und wir haben nicht übertreten; wir gehörten sonst wahrlich zu den Ungerechten."
(108) Das ist eher geeignet, daß sie das Zeugnis, wie es sein soll, ablegen oder sie befürchten (müssen), daß nach ihren Eiden wieder (andere) Eide (geschworen) werden. Und fürchtet Allah und hört! Allah leitet das Volk der Frevler nicht recht.